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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es kommt, soweit Trennbarkeit der einzelnen Spruchpunkte der verwaltungsgerichtlichen Erledigung gegeben ist, eine teilweise Zurückweisung der Revision in Bezug auf jene Spruchpunkte in Betracht, hinsichtlich derer sich die Revision als unzulässig erweist (vgl idS VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121).Es kommt, soweit Trennbarkeit der einzelnen Spruchpunkte der verwaltungsgerichtlichen Erledigung gegeben ist, eine teilweise Zurückweisung der Revision in Bezug auf jene Spruchpunkte in Betracht, hinsichtlich derer sich die Revision als unzulässig erweist vergleiche idS VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L05Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018