RS Vwgh 2015/11/17 Ra 2015/03/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §39 Abs2a;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Regelung über die Verbindung von Verfahren verfolgt verfahrensökonomische Ziele, zumal dadurch etwa die mehrfache Aufnahme von Beweisen vermieden werden kann. Dies ist auch hinsichtlich der Verwaltungsgerichte einschlägig, weil auch diese -

wie sich etwa aus § 28 VwGVG 2014 ergibt - die Frage der Verfahrensökonomie zu beachten haben. Für die Zulässigkeit einer Verbindung von Beschwerdeverfahren durch die Verwaltungsgerichte spricht schließlich auch die Bestimmung des § 34 Abs 1 letzter Satz VwGVG 2014, wonach in verbundenen Verfahren für den Fall, dass sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, die zuletzt ablaufende Frist maßgeblich ist. Der Gesetzgeber ist bei der Erlassung des VwGVG 2014 davon ausgegangen, dass eine Verbindung von Beschwerdeverfahren nicht nur zulässig, sondern - wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 39 Abs 2a AVG ergibt - geboten sein kann. wie sich etwa aus Paragraph 28, VwGVG 2014 ergibt - die Frage der Verfahrensökonomie zu beachten haben. Für die Zulässigkeit einer Verbindung von Beschwerdeverfahren durch die Verwaltungsgerichte spricht schließlich auch die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz VwGVG 2014, wonach in verbundenen Verfahren für den Fall, dass sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, die zuletzt ablaufende Frist maßgeblich ist. Der Gesetzgeber ist bei der Erlassung des VwGVG 2014 davon ausgegangen, dass eine Verbindung von Beschwerdeverfahren nicht nur zulässig, sondern - wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG ergibt - geboten sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L02

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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