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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Regelung über die Verbindung von Verfahren verfolgt verfahrensökonomische Ziele, zumal dadurch etwa die mehrfache Aufnahme von Beweisen vermieden werden kann. Dies ist auch hinsichtlich der Verwaltungsgerichte einschlägig, weil auch diese -
wie sich etwa aus § 28 VwGVG 2014 ergibt - die Frage der Verfahrensökonomie zu beachten haben. Für die Zulässigkeit einer Verbindung von Beschwerdeverfahren durch die Verwaltungsgerichte spricht schließlich auch die Bestimmung des § 34 Abs 1 letzter Satz VwGVG 2014, wonach in verbundenen Verfahren für den Fall, dass sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, die zuletzt ablaufende Frist maßgeblich ist. Der Gesetzgeber ist bei der Erlassung des VwGVG 2014 davon ausgegangen, dass eine Verbindung von Beschwerdeverfahren nicht nur zulässig, sondern - wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 39 Abs 2a AVG ergibt - geboten sein kann. wie sich etwa aus Paragraph 28, VwGVG 2014 ergibt - die Frage der Verfahrensökonomie zu beachten haben. Für die Zulässigkeit einer Verbindung von Beschwerdeverfahren durch die Verwaltungsgerichte spricht schließlich auch die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz VwGVG 2014, wonach in verbundenen Verfahren für den Fall, dass sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, die zuletzt ablaufende Frist maßgeblich ist. Der Gesetzgeber ist bei der Erlassung des VwGVG 2014 davon ausgegangen, dass eine Verbindung von Beschwerdeverfahren nicht nur zulässig, sondern - wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG ergibt - geboten sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L02Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018