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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0090 B 29. Juli 2015 RS 4Stammrechtssatz
Die Zulässigkeit einer Revision kann mit der Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität genereller Rechtsnormen nicht begründet werden, weil diese Frage selbst als Rechtsfrage nicht vom VwGH in der Sache "zu lösen" ist (vgl. B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009).Die Zulässigkeit einer Revision kann mit der Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität genereller Rechtsnormen nicht begründet werden, weil diese Frage selbst als Rechtsfrage nicht vom VwGH in der Sache "zu lösen" ist vergleiche B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220200.L01Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016