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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017Rechtssatz
Wurde ein Wiedereinsetzungsantrag für den Fall gestellt, dass der VwGH eine bestimmte, vom Revisionswerber vertretene Rechtsansicht nicht teilen bzw. bestimmte, vom Revisionswerber geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennen sollte, knüpft er damit nicht an ein bestimmtes prozessuales Ergebnis des Verfahrens an und erweist sich demnach als unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L07Im RIS seit
09.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018