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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0142 B 31. August 2017Rechtssatz
Eventualanträge können sich nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen. Wird ein Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung (etwa der angefochtenen Entscheidung) gestellt, so ist er schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellt (Hinweis B vom 4. September 2014, Zl. Ro 2014/12/0044, mit Verweis auf E vom 20. Dezember 2004, Zl. 2002/12/0101).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010198.L06Im RIS seit
09.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018