RS Vwgh 2015/11/17 2013/03/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2015
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91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurden die Kunden über die Erhöhung des Entgelts für SMS mit dem folgenden Text informiert: "Lieber Kunde! Ab 15.8. werden pro gesendeter SMS 20 Ct. verrechnet. Guthabenauszahlung ist bis 14.8. möglich." Selbst wenn man die Auffassung der Beschwerde insoweit teilen wollte, dass vorliegendenfalls ein Verlangen des Endkunden nach Guthabenauszahlung gleichbedeutend mit der Ausübung des Kündigungsrechts sei, ist durch den von der Betreiberin gewählten Inhalt ihrer Erklärung jedenfalls nicht klargestellt, dass ein Kündigungsrecht "kostenlos" - also etwa ohne Abzug von Bearbeitungs- oder sonstigen "Gebühren" - in Anspruch genommen werden könnte. Der zu beurteilenden Erklärung fehlt daher jedenfalls der vom Gesetz geforderte zwingende Inhalt, ohne den die vorgeschlagene Entgeltsänderung unwirksam ist. Sie ist also, unabhängig davon, ob zudem auch die gesetzlich geforderte Form nicht eingehalten wurde, jedenfalls unwirksam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030114.X04

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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