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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 2003 §25 Abs3;Rechtssatz
Die in Rede stehende Mitteilung der Betreiberin hatte auf ein aus der Änderung resultierendes, dem Teilnehmer zustehendes kostenloses Kündigungsrecht nicht unmittelbar Bezug genommen. Diese vom Gesetz geforderte Mitteilung wird nicht durch den Hinweis "Guthabenauszahlung ist bis 14.8. möglich" ersetzt: Die Wirksamkeit der Vertragsänderung ist von der Einhaltung der dafür im Gesetz normierten Voraussetzungen abhängig. Dem Teilnehmer wird
- zum Ausgleich - unmittelbar vom Gesetz, ex lege, ein
kostenloses Kündigungsrecht eingeräumt. Offensichtlicher Zweck (vgl die Hinweise in der RV (1389 Blg NR 24. GP) auf die gebotene Transparenz) der den Betreiber treffenden Informationsverpflichtung ist es, dem Teilnehmer klare und verlässliche Kenntnisse über seine Rechtsposition zu verschaffen. Besteht - wegen unklaren Inhalts der Mitteilung - die Möglichkeit, dass der Teilnehmer von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, etwa dadurch, dass er keine Kenntnis darüber hat, ob/dass ihm ein Kündigungsrecht zukommt und ob dieses gegebenenfalls Kosten verursacht, wird ihm die Rechtslage verschleiert und damit gegen das Transparenzgebot verstoßen (Hinweis E des OGH vom 25. Juli 2014, 5 Ob 118/13h).kostenloses Kündigungsrecht eingeräumt. Offensichtlicher Zweck vergleiche die Hinweise in der Regierungsvorlage (1389 Blg NR 24. Gesetzgebungsperiode auf die gebotene Transparenz) der den Betreiber treffenden Informationsverpflichtung ist es, dem Teilnehmer klare und verlässliche Kenntnisse über seine Rechtsposition zu verschaffen. Besteht - wegen unklaren Inhalts der Mitteilung - die Möglichkeit, dass der Teilnehmer von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, etwa dadurch, dass er keine Kenntnis darüber hat, ob/dass ihm ein Kündigungsrecht zukommt und ob dieses gegebenenfalls Kosten verursacht, wird ihm die Rechtslage verschleiert und damit gegen das Transparenzgebot verstoßen (Hinweis E des OGH vom 25. Juli 2014, 5 Ob 118/13h).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030114.X03Im RIS seit
21.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015