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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §41;Rechtssatz
Ausgehend von den nicht in Frage gestellten Annahmen des angefochtenen Bescheids, wonach bei der virtuellen Entbündelung die Verkehrsübergabe bzw -übernahme mittels DSLAM durch die Mitbeteiligte erfolgt, während bei der physischen Entbündelung die Bfin selbst die Verkehrsabwicklung übernimmt, ist der diesbezüglichen Beurteilung zu Grunde zu legen, dass durch die Mitbeteiligte insoweit mehr Leistungen erbracht werden; das Argument der Bfin, sie habe "zusätzlich" noch die Kosten des DSLAM-Managements zu tragen, ist daher auch insoweit nicht stichhaltig, wobei zu betonen ist, dass - aufgrund der angeordneten "Fünftel-Lösung" - nicht in jedem Fall die Vollkosten der Mitbeteiligten, sondern nur aliquote Kosten zu ersetzen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030019.X09Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016