RS Vwgh 2015/11/17 2013/03/0019

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Veröffentlicht am 17.11.2015
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91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Ausgehend von den nicht in Frage gestellten Annahmen des angefochtenen Bescheids, wonach bei der virtuellen Entbündelung die Verkehrsübergabe bzw -übernahme mittels DSLAM durch die Mitbeteiligte erfolgt, während bei der physischen Entbündelung die Bfin selbst die Verkehrsabwicklung übernimmt, ist der diesbezüglichen Beurteilung zu Grunde zu legen, dass durch die Mitbeteiligte insoweit mehr Leistungen erbracht werden; das Argument der Bfin, sie habe "zusätzlich" noch die Kosten des DSLAM-Managements zu tragen, ist daher auch insoweit nicht stichhaltig, wobei zu betonen ist, dass - aufgrund der angeordneten "Fünftel-Lösung" - nicht in jedem Fall die Vollkosten der Mitbeteiligten, sondern nur aliquote Kosten zu ersetzen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030019.X09

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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