RS Vwgh 2015/11/17 2013/03/0019

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Veröffentlicht am 17.11.2015
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91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Das Beschwerdevorbringen ist insofern nicht zielführend, als es geltend macht, die Telekom-Control-Kommission habe sich nicht gehörig mit der Frage auseinandergesetzt, welche Kosten bei der virtuellen Entbündelung für die VE-Verkehrsübergabe anfielen bzw inwiefern solche Kosten in die Margin Squeeze-Rechnung einzustellen seien. Die Behörde hat ausgeführt, die Kosten der VE-Verkehrsübergabe seien in der angestellten Margin Squeeze - Rechnung deshalb bereits enthalten, weil seitens der Amtssachverständigen dafür als vergleichbare Position der im Rahmen der Margin Squeeze - Rechnung für die physische Entbündelung angesetzte Betrag für die Position "Herstellung Kollokation" gewählt worden sei, beinhaltend auch die Kosten für das bei der physischen Entbündelung erforderliche Verbindungskabel als Pendant zur VE-Verkehrsübertragung bei der virtuellen Entbündelung. Sie seien daher nicht nochmals zusätzlich anzusetzen. Die Beschwerde zeigt keine Unschlüssigkeit dieser Beurteilung auf, wird doch mit dem Argument, Kollokation ersetze keine Verkehrsübergabe, keine Unrichtigkeit des Vergleichsmaßstabs der Amtssachverständigen dargelegt, die der Sache nach mangels schon vorhandener Echtdaten für die virtuelle Entbündelung einen ihrer Auffassung nach vergleichbaren Betrag gewählt und diesen für die Position VE-Verkehrsübergabe in die Margin Squeeze - Rechnung eingestellt haben, zumal die Beschwerde selbst nicht darlegt, dass die angenommene Vergleichbarkeit nicht gegeben sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030019.X08

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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