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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §41;Rechtssatz
Die Behörde hat ausgeführt, dass der Aufwand für die Herstellung einer virtuell entbündelten Leitung eher mit der Herstellung eines Breitbandanschlusses auf Endkundenebene als mit der Herstellung einer physisch entbündelten Leitung vergleichbar sei, weil nicht nur ein Übertragungsmedium zur Verfügung gestellt werde, sondern auch Einrichtungen an Netzelementen, etwa am DSLAM, vorgenommen werden müssten; deshalb seien als geeigneter Vergleichsmaßstab die Herstellentgelte für Bitstreaming-Anschlüsse heranzuziehen und nicht jene für die physische Entbündelung. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Unrichtigkeit dieser Beurteilung auf (nähere Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030019.X07Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016