RS Vwgh 2015/11/17 2013/03/0019

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Veröffentlicht am 17.11.2015
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91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Die Behörde hat ausgeführt, dass der Aufwand für die Herstellung einer virtuell entbündelten Leitung eher mit der Herstellung eines Breitbandanschlusses auf Endkundenebene als mit der Herstellung einer physisch entbündelten Leitung vergleichbar sei, weil nicht nur ein Übertragungsmedium zur Verfügung gestellt werde, sondern auch Einrichtungen an Netzelementen, etwa am DSLAM, vorgenommen werden müssten; deshalb seien als geeigneter Vergleichsmaßstab die Herstellentgelte für Bitstreaming-Anschlüsse heranzuziehen und nicht jene für die physische Entbündelung. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Unrichtigkeit dieser Beurteilung auf (nähere Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030019.X07

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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