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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine bloß teilweise Aufhebung der Zusammenschaltungsanordnung, die in das auch der vertragsersetzenden Anordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingreift, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der betreffende Teil der Anordnung einen inhaltlichen Zusammenhang mit anderen Anordnungsteilen aufweist und nach dem Willen der Parteien des Verwaltungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung bildet, sodass er vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden kann. In einem derartigen Fall (also bei inhaltlichem Zusammenhang mit anderen Teilen der Anordnung, die nach dem Parteiwillen wesentliche Bestandteile sind) ist die Zusammenschaltungsanordnung zur Gänze aufzuheben, auch wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel bzw inhaltlichen Rechtswidrigkeiten nur einen Teil betreffen bzw ist eine Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen einen untrennbaren Teil des Bescheids richtet, zurückzuweisen (Hinweis VwGH vom 20. Juni 2012, 2009/03/0060).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030019.X06Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016