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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §35;Rechtssatz
Der Regulierungsbehörde kommt nicht nur in Marktanalyseverfahren nach dem fünften Abschnitt des TKG 2003 und bei Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs 2 TKG 2003 ein umfassender Beurteilungsspielraum zu (Hinweis VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0024, und vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0233), sondern auch in Verfahren über eine zu erlassende Zusammenschaltungsanordnung, in der das Zusammenschaltungsverhältnis der Parteien des Verwaltungsverfahrens in umfassender Weise in der Art einer privatrechtlichen Vereinbarung, also eines vertragsersetzenden Bescheids, zu regeln ist (Hinweis VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0155, und vom 20. Juni 2012, 2009/03/0060).Der Regulierungsbehörde kommt nicht nur in Marktanalyseverfahren nach dem fünften Abschnitt des TKG 2003 und bei Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TKG 2003 ein umfassender Beurteilungsspielraum zu (Hinweis VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0024, und vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0233), sondern auch in Verfahren über eine zu erlassende Zusammenschaltungsanordnung, in der das Zusammenschaltungsverhältnis der Parteien des Verwaltungsverfahrens in umfassender Weise in der Art einer privatrechtlichen Vereinbarung, also eines vertragsersetzenden Bescheids, zu regeln ist (Hinweis VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0155, und vom 20. Juni 2012, 2009/03/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030019.X05Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016