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E1ENorm
12010E102 AEUV Art102;Rechtssatz
Von der Telekom-Control-Kommission sind bei der Entgeltsfestsetzung auch die mit Blick auf Margin Squeeze zu ziehenden Preisgrenzen zu beachten: Ein marktbeherrschendes Unternehmen hat nicht nur die sektorspezifischen, sondern auch die allgemeinen Wettbewerbsregeln einzuhalten. Die Beurteilung des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung und deren Missbrauchs hat daher unter Berücksichtigung der Grundsätze des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zu erfolgen. Gemäß Art 102 AEUV ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.Von der Telekom-Control-Kommission sind bei der Entgeltsfestsetzung auch die mit Blick auf Margin Squeeze zu ziehenden Preisgrenzen zu beachten: Ein marktbeherrschendes Unternehmen hat nicht nur die sektorspezifischen, sondern auch die allgemeinen Wettbewerbsregeln einzuhalten. Die Beurteilung des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung und deren Missbrauchs hat daher unter Berücksichtigung der Grundsätze des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zu erfolgen. Gemäß Artikel 102, AEUV ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030019.X03Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016