RS Vwgh 2015/11/18 Ra 2015/17/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §62 Abs1;
VwGVG 2014 §31;
VwGVG 2014 §7 Abs4;
ZustG §9 Abs3;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Zuge einer Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (vgl VwGH vom 30. September 1999, 99/02/0102, vom 12. April 1999, 98/11/0289, und vom 27. Mai 1999, 99/02/0083). Sollte dem Vertreter der Revisionswerberin tatsächlich erst im Zuge der Akteneinsicht (hier ca. drei Monate nach der Zustellung des Bescheidoriginals) eine mit dem Tag der Akteneinsicht datierte Kopie des Bescheides zugekommen sein, ist somit zu beachten, dass dies einen allfälligen Zustellmangel gemäß § 9 Abs 3 ZustG nicht heilt. In diesem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass eine rechtsgültige Zustellung des Straferkenntnisses bisher nicht erfolgt ist. Im Einparteienverfahren (als solches stellt sich das behördliche Verwaltungsstrafverfahren dar) setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl VwGH vom 30. September 1999, 99/02/0102 zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012). Die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wäre diesbezüglich nicht als verspätet, sondern mangels rechtsgültiger Erlassung eines zugrundeliegenden Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Kenntnisnahme von einem Bescheid im Zuge einer Akteneinsicht durch einen Parteienvertreter bzw der Umstand, dass diesem tatsächlich eine Kopie eines Bescheides zukommt, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen vergleiche VwGH vom 30. September 1999, 99/02/0102, vom 12. April 1999, 98/11/0289, und vom 27. Mai 1999, 99/02/0083). Sollte dem Vertreter der Revisionswerberin tatsächlich erst im Zuge der Akteneinsicht (hier ca. drei Monate nach der Zustellung des Bescheidoriginals) eine mit dem Tag der Akteneinsicht datierte Kopie des Bescheides zugekommen sein, ist somit zu beachten, dass dies einen allfälligen Zustellmangel gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG nicht heilt. In diesem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass eine rechtsgültige Zustellung des Straferkenntnisses bisher nicht erfolgt ist. Im Einparteienverfahren (als solches stellt sich das behördliche Verwaltungsstrafverfahren dar) setzt die Erhebung einer Beschwerde zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche VwGH vom 30. September 1999, 99/02/0102 zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012). Die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wäre diesbezüglich nicht als verspätet, sondern mangels rechtsgültiger Erlassung eines zugrundeliegenden Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015170026.L03

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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