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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Bei einer Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung handelt es sich um einen verfahrensabschließenden Beschluss, der grundsätzlich mittels abgesonderter Revision bekämpft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015170026.L01Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016