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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VerG 2002 §27;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/17/0062Rechtssatz
Die Revisionen wurden von einem Verein erhoben, dessen Auflösung (erfolgt zum Stichtag 31. Dezember 2014) nach Erhebung der vorliegenden Revisionen im Vereinsregister eingetragen wurde. Die Eintragung der Auflösung im Vereinsregister ist konstitutiv (vgl Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine4 360 f). Im Beschwerdefall gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vermögen, sodass das Erfordernis einer Abwicklung nicht ersichtlich ist. Es wurde auch vom Gericht kein Abwickler bestellt. Darüber hinaus hat die (vormalige) rechtsfreundliche Vertretung des revisionswerbenden Vereins die Stellungnahme abgegeben, dass kein rechtliches Interesse an einer weiteren Rechtsverfolgung bestehe. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit des aufgelösten Vereins nicht mit 31. Dezember 2014 geendet hätte. Nach dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit des revisionswerbenden Vereins (ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorläge) fehlt es nunmehr an einer revisionswerbenden Person, weswegen die Verfahren über die Revisionen nicht fortgeführt werden können. Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG die Gegenstandslosigkeit der Revisionen auszusprechen und das Verfahren einzustellen (vgl VwGH vom 26. Februar 2003, 98/17/0185). Ein Kostenzuspruch kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil kein Rechtssubjekt vorhanden ist, sodass § 58 Abs 2 VwGG nicht anwendbar ist (vgl wieder VwGH vom 26. Februar 2003, 98/17/0185).Die Revisionen wurden von einem Verein erhoben, dessen Auflösung (erfolgt zum Stichtag 31. Dezember 2014) nach Erhebung der vorliegenden Revisionen im Vereinsregister eingetragen wurde. Die Eintragung der Auflösung im Vereinsregister ist konstitutiv vergleiche Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine4 360 f). Im Beschwerdefall gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vermögen, sodass das Erfordernis einer Abwicklung nicht ersichtlich ist. Es wurde auch vom Gericht kein Abwickler bestellt. Darüber hinaus hat die (vormalige) rechtsfreundliche Vertretung des revisionswerbenden Vereins die Stellungnahme abgegeben, dass kein rechtliches Interesse an einer weiteren Rechtsverfolgung bestehe. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit des aufgelösten Vereins nicht mit 31. Dezember 2014 geendet hätte. Nach dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit des revisionswerbenden Vereins (ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorläge) fehlt es nunmehr an einer revisionswerbenden Person, weswegen die Verfahren über die Revisionen nicht fortgeführt werden können. Es war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Gegenstandslosigkeit der Revisionen auszusprechen und das Verfahren einzustellen vergleiche VwGH vom 26. Februar 2003, 98/17/0185). Ein Kostenzuspruch kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil kein Rechtssubjekt vorhanden ist, sodass Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nicht anwendbar ist vergleiche wieder VwGH vom 26. Februar 2003, 98/17/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170042.L01Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016