RS Vwgh 2015/11/18 2013/17/0628

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Veröffentlicht am 18.11.2015
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Index

E3R E03201000
E3R E03203000
E3R E03301000
E3R E03600500
E3R E14500000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32004R0796 GAP-BeihilfenDV;
32009R0073 GAP-Beihilfen Art20 Abs2;
32009R1122 GAP-BeihilfenDV;
AVG §37;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH vom 7. Oktober 2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen der Berufungswerber ist die Berufungsbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen.Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH vom 7. Oktober 2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen der Berufungswerber ist die Berufungsbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170628.X01

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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