Index
E3R E03201000Norm
32004R0796 GAP-BeihilfenDV;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH vom 7. Oktober 2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen der Berufungswerber ist die Berufungsbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen.Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH vom 7. Oktober 2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen der Berufungswerber ist die Berufungsbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170628.X01Im RIS seit
14.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016