RS Vwgh 2015/11/18 2013/17/0583

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2015
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §2 Abs3;
GGG 1984 §20;
ZPO §43 Abs1;
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs 3 GEG bzw zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 20 GGG bedeutet die Auferlegung von Kosten im Sinne dieser beiden Bestimmungen, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richtet (vgl VwGH vom 9. August 2001, 99/16/0453, und vom 9. September 1993, 92/16/0137). Im vorliegenden Fall folgt aus dem Teilurteil, dass der Beklagte im Zivilverfahren teilweise unterlegen ist und daher die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 43 Abs 1 ZPO zwischen ihm und dem Kläger verhältnismäßig zu teilen waren. Dass das Urteil keinen ausdrücklichen Ausspruch über den Kostenersatz zu Lasten des Beklagten enthält (sondern nur einen zu seinen Gunsten), ergibt sich aus der durch den "anteiligen" Ausspruch über die Kosten vorgenommenen Aufrechnung gegenüber dem Verfahrenshilfe genießenden Kläger; dieser Umstand steht aber seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Bund im Ausmaß seines Unterliegens nicht entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, Absatz 3, GEG bzw zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 20, GGG bedeutet die Auferlegung von Kosten im Sinne dieser beiden Bestimmungen, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richtet vergleiche VwGH vom 9. August 2001, 99/16/0453, und vom 9. September 1993, 92/16/0137). Im vorliegenden Fall folgt aus dem Teilurteil, dass der Beklagte im Zivilverfahren teilweise unterlegen ist und daher die Kosten des Rechtsstreits gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO zwischen ihm und dem Kläger verhältnismäßig zu teilen waren. Dass das Urteil keinen ausdrücklichen Ausspruch über den Kostenersatz zu Lasten des Beklagten enthält (sondern nur einen zu seinen Gunsten), ergibt sich aus der durch den "anteiligen" Ausspruch über die Kosten vorgenommenen Aufrechnung gegenüber dem Verfahrenshilfe genießenden Kläger; dieser Umstand steht aber seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Bund im Ausmaß seines Unterliegens nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170583.X01

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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