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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit derselben vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen, indem es den festgestellten Sachverhalt - die außereheliche Liebesbeziehung des afghanischen Revisionswerbers und die aus diesem Grund vonseiten der Familie der Frau erlittenen Schläge und Drohungen - lediglich hinsichtlich des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geprüft habe. Dabei habe es jedoch übersehen, dass die Verletzung religiöser Werte in muslimischen Staaten auch unter dem Gesichtspunkt einer (vom afghanischen Staat bzw. den Angehörigen der Frau) unterstellten politischen Gesinnung zu prüfen sei. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hängt die Revision schon deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage ab, weil sich die in Revision gezogene Entscheidung (u.a.) auch darauf stützt, dass dem Revisionswerber eine Verfolgung nicht (mehr) mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, mwN) drohe und schon deshalb das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung verneinte. Dagegen werden in der Revision aber keine Gründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht (Hinweis B vom 17. März 2015, Ra 2015/01/0027).In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit derselben vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen, indem es den festgestellten Sachverhalt - die außereheliche Liebesbeziehung des afghanischen Revisionswerbers und die aus diesem Grund vonseiten der Familie der Frau erlittenen Schläge und Drohungen - lediglich hinsichtlich des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geprüft habe. Dabei habe es jedoch übersehen, dass die Verletzung religiöser Werte in muslimischen Staaten auch unter dem Gesichtspunkt einer (vom afghanischen Staat bzw. den Angehörigen der Frau) unterstellten politischen Gesinnung zu prüfen sei. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hängt die Revision schon deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage ab, weil sich die in Revision gezogene Entscheidung (u.a.) auch darauf stützt, dass dem Revisionswerber eine Verfolgung nicht (mehr) mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, mwN) drohe und schon deshalb das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung verneinte. Dagegen werden in der Revision aber keine Gründe iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorgebracht (Hinweis B vom 17. März 2015, Ra 2015/01/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200148.L01Im RIS seit
09.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016