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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/20/0083 Ra 2015/20/0084 Ra 2015/20/0087 Ra 2015/20/0086 Ra 2015/20/0085Rechtssatz
Dass der Gesetzgeber die Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit einer Entscheidung nach § 68 AVG offenbar immer mitdachte, machen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem mit dem FrÄG 2015 neu gefassten § 58 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich, wonach "auch Entscheidungen über einen Folgeantrag auf internationalen SchutzDass der Gesetzgeber die Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG offenbar immer mitdachte, machen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem mit dem FrÄG 2015 neu gefassten Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich, wonach "auch Entscheidungen über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz
nach § 68 Abs. 1 AVG ... mit einem Aufenthaltstitel nach § 55nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ... mit einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 55
verbunden werden (können), sofern eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist" (vgl. EB RV, 582 BlgNR 25. GP, 15). Da gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, die Entscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, voraussetzt, können die Erläuternden Bemerkungen nur dahingehend verstanden werden, dass auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.verbunden werden (können), sofern eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist" vergleiche EB RV, 582 BlgNR 25. GP, 15). Da gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, die Entscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, voraussetzt, können die Erläuternden Bemerkungen nur dahingehend verstanden werden, dass auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200082.L06Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017