RS Vwgh 2015/11/19 Ra 2015/16/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan (vgl. etwa den Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/16/0001, mwN). Diesem Erfordernis genügen die kursorischen Behauptungen der vorliegenden Revision zu ihrer Zulässigkeit nicht: Soweit die Revision eine Verletzung der Begründungspflicht erblickt, wäre es an ihr gelegen, unter Berücksichtigung der umfangreichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses darzulegen, zu welcher konkreten Frage das Gericht seiner Begründungspflicht nicht genügte. Soweit die Revision ihre Zulässigkeit schließlich in "Abweichungen zur ständigen Rechtsprechung des VwGH" erblickt, wäre es ebenfalls an ihr gelegen, konkret darzulegen, in welcher Ansicht das Gericht im angefochtenen Erkenntnis von ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwich.Der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan vergleiche etwa den Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/16/0001, mwN). Diesem Erfordernis genügen die kursorischen Behauptungen der vorliegenden Revision zu ihrer Zulässigkeit nicht: Soweit die Revision eine Verletzung der Begründungspflicht erblickt, wäre es an ihr gelegen, unter Berücksichtigung der umfangreichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses darzulegen, zu welcher konkreten Frage das Gericht seiner Begründungspflicht nicht genügte. Soweit die Revision ihre Zulässigkeit schließlich in "Abweichungen zur ständigen Rechtsprechung des VwGH" erblickt, wäre es ebenfalls an ihr gelegen, konkret darzulegen, in welcher Ansicht das Gericht im angefochtenen Erkenntnis von ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160107.L01

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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