RS Vwgh 2015/11/19 Ra 2015/11/0094

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Veröffentlicht am 19.11.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §7 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vierwöchige Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG 2014) ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem - auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblichen - § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Umstand, dass der Tag der Zustellung der Pfingstmontag, mithin in Österreich ein Feiertag, gewesen ist, behindert nach § 33 Abs. 1 AVG (auch dieser ist im Verfahren vor dem VwG anzuwenden) den Beginn und Lauf der Frist nicht.Die vierwöchige Beschwerdefrist (Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG 2014) ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem - auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblichen - Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Umstand, dass der Tag der Zustellung der Pfingstmontag, mithin in Österreich ein Feiertag, gewesen ist, behindert nach Paragraph 33, Absatz eins, AVG (auch dieser ist im Verfahren vor dem VwG anzuwenden) den Beginn und Lauf der Frist nicht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110094.L01

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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