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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §16 Abs2 lita;Beachte
Besprechung in: ZVR 5/2016, 176-177;Rechtssatz
Für die Auffassung, eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach § 43 StVO 1960 könne nicht angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abwichen, findet sich keine Rechtsgrundlage. Auf das vom VwG für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens herangezogene Kriterium wäre nur dann Bedacht zu nehmen gewesen, wenn die in § 48 Abs. 1 StVO 1960 an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellte Anforderung, unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, die Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können, im konkreten Fall nicht erfüllt worden wäre.Für die Auffassung, eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO 1960 könne nicht angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abwichen, findet sich keine Rechtsgrundlage. Auf das vom VwG für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens herangezogene Kriterium wäre nur dann Bedacht zu nehmen gewesen, wenn die in Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellte Anforderung, unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, die Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können, im konkreten Fall nicht erfüllt worden wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020022.J01Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017