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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0160 B 20. November 2015 RS 1Stammrechtssatz
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0050). Vorliegend langte die (bereits beim Verwaltungsgerichtshof außerhalb der Revisionsfrist eingelangte) außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kommt hier ausgehend von den Feststellungen nicht zum Tragen - beim Bundesverwaltungsgericht erst nach Ablauf der Revisionsfrist ein und ist daher als verspätet anzusehen.Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0050). Vorliegend langte die (bereits beim Verwaltungsgerichtshof außerhalb der Revisionsfrist eingelangte) außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kommt hier ausgehend von den Feststellungen nicht zum Tragen - beim Bundesverwaltungsgericht erst nach Ablauf der Revisionsfrist ein und ist daher als verspätet anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080161.L01Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016