Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0213 B 20. November 2015 Ra 2015/02/0211 B 20. November 2015 Ra 2015/02/0215 B 20. November 2015 Ra 2015/02/0214 B 20. November 2015 Ra 2015/02/0210 B 20. November 2015Rechtssatz
Es besteht die Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Diese Konkretisierungspflicht umfasst auch die zeitlichen Komponenten, aus denen zum einen geschlossen werden kann, dass die Antragstellung rechtzeitig erfolgte und zum anderen, dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, die versäumte Handlung rechtzeitig vorzunehmen, also Vorbringen dazu, wann das Hindernis in Form welches konkreten Ereignisses begonnen und wann es aufgehört hat. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020209.L02Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016