Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Erkenntnis des VwG zwingend korrekturbedürftig sei, weil es im Spruch in sich widersprüchlich ausgeführt sei. Der Revisionswerber habe demnach zu vertreten, dass er nicht Sorge getragen habe, dass der Arbeitnehmer nicht den vorhandenen Sicherheitsgurt verwendet habe. Damit zeigt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil es sich bei dieser doppelten Verneinung um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt, die das VwG von Amts wegen berichtigen könnte (§ 17 VwGVG 2014 iVm § 62 Abs. 4 AVG; E 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0040).Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Erkenntnis des VwG zwingend korrekturbedürftig sei, weil es im Spruch in sich widersprüchlich ausgeführt sei. Der Revisionswerber habe demnach zu vertreten, dass er nicht Sorge getragen habe, dass der Arbeitnehmer nicht den vorhandenen Sicherheitsgurt verwendet habe. Damit zeigt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil es sich bei dieser doppelten Verneinung um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt, die das VwG von Amts wegen berichtigen könnte (Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG; E 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020179.L03Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016