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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §35 Abs1 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG 1994 haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten sind. Dass allenfalls die Bedienungsanleitungen auch Verhaltensweisen vorschreiben, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften - etwa des Kraftfahrgesetzes - geboten sind, ändert nichts an der Verantwortung des Arbeitgebers für die Einhaltung des § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG 1994. Dass den Lenker eines Gabelstaplers gegebenenfalls gemäß § 106 Abs. 2 KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes trifft, ändert daher nichts an der Verantwortung des Arbeitgebers für die Einhaltung der geltenden Bedienungsanleitung bei der Benutzung dieses Arbeitsmittels durch den Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG 1994 haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer einzuhalten sind. Dass allenfalls die Bedienungsanleitungen auch Verhaltensweisen vorschreiben, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften - etwa des Kraftfahrgesetzes - geboten sind, ändert nichts an der Verantwortung des Arbeitgebers für die Einhaltung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG 1994. Dass den Lenker eines Gabelstaplers gegebenenfalls gemäß Paragraph 106, Absatz 2, KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes trifft, ändert daher nichts an der Verantwortung des Arbeitgebers für die Einhaltung der geltenden Bedienungsanleitung bei der Benutzung dieses Arbeitsmittels durch den Arbeitnehmer.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020179.L02Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016