Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Beachte
Besprechung in: ZVR 9/2016, 374;Rechtssatz
Die Ansicht, eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bringe unweigerlich auch eine Überschreitung einer Achslast mit sich, woraus eine Konsumtion abzuleiten sei, ist keineswegs zwingend. Dies zeigt sich gerade im Fall, in dem eine Achse die höchste zulässige Achslast von 7.100 kg, die andere Achse von 13.000 kg aufweist, was zusammen rechnerisch 20.100 kg ergibt. Der Lkw weist aber ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 17.990 kg auf. Das gewogene 'strafrelevante Gewicht' von 19.060 kg überschreitet demnach das zulässige Gesamtgewicht, hätte aber - bei anderer Gewichtsverteilung auf der Ladefläche - nicht zwingend die rechnerische Summe einer der beiden höchsten zulässigen Achslasten überschreiten müssen. Damit ist der rechtliche Schluss der Konsumption des Schuldspruches verfehlt (vgl. E 30. Jänner 2004, 2003/02/0020). Im vorliegenden Fall entspricht die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller vier Achsen genau dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 35.000 kg. Die Überschreitung der höchsten zulässigen Last irgendeiner Achse bringt folglich zwingend die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit sich. Bei einer zwangsweisen Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes führt die Überschreitung einer höchsten zulässigen Achslast zur Konsumtion der Überschreitung der höchsten zulässigen Achslast. In einem solchen Fall stehen dieselben Rechtsgüter unter Schutz, die Tatbestände weisen denselben Unrechtsgehalt auf. Das Tatbild des Überschreitens der höchsten zulässigen Achslast tritt hinter das Tatbild des Überschreitens des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zurück. Auf Grund der im Revisionsfall gegebenen besonderen Konstellation der Identität des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit der Summe der höchsten zulässigen Achslasten liegt eine Konsumtion der zweiten und dritten Tatanlastung durch die vorgeworfene Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes vor.Die Ansicht, eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bringe unweigerlich auch eine Überschreitung einer Achslast mit sich, woraus eine Konsumtion abzuleiten sei, ist keineswegs zwingend. Dies zeigt sich gerade im Fall, in dem eine Achse die höchste zulässige Achslast von 7.100 kg, die andere Achse von 13.000 kg aufweist, was zusammen rechnerisch 20.100 kg ergibt. Der Lkw weist aber ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 17.990 kg auf. Das gewogene 'strafrelevante Gewicht' von 19.060 kg überschreitet demnach das zulässige Gesamtgewicht, hätte aber - bei anderer Gewichtsverteilung auf der Ladefläche - nicht zwingend die rechnerische Summe einer der beiden höchsten zulässigen Achslasten überschreiten müssen. Damit ist der rechtliche Schluss der Konsumption des Schuldspruches verfehlt vergleiche E 30. Jänner 2004, 2003/02/0020). Im vorliegenden Fall entspricht die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller vier Achsen genau dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 35.000 kg. Die Überschreitung der höchsten zulässigen Last irgendeiner Achse bringt folglich zwingend die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit sich. Bei einer zwangsweisen Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes führt die Überschreitung einer höchsten zulässigen Achslast zur Konsumtion der Überschreitung der höchsten zulässigen Achslast. In einem solchen Fall stehen dieselben Rechtsgüter unter Schutz, die Tatbestände weisen denselben Unrechtsgehalt auf. Das Tatbild des Überschreitens der höchsten zulässigen Achslast tritt hinter das Tatbild des Überschreitens des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zurück. Auf Grund der im Revisionsfall gegebenen besonderen Konstellation der Identität des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit der Summe der höchsten zulässigen Achslasten liegt eine Konsumtion der zweiten und dritten Tatanlastung durch die vorgeworfene Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes vor.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020148.L04Im RIS seit
14.12.2015Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016