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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015Rechtssatz
Es liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn das VwG entgegen § 25 Abs 7 zweiter Satz VwGVG 2014, der auch für den Fall der neuerlichen Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach einem aufhebenden Erk des VwGH gilt (vgl. E 29. Oktober 1995, 95/07/0165), trotz geänderter Zusammensetzung des Senates die Verhandlung nicht wiederholt hat.Es liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn das VwG entgegen Paragraph 25, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG 2014, der auch für den Fall der neuerlichen Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach einem aufhebenden Erk des VwGH gilt vergleiche E 29. Oktober 1995, 95/07/0165), trotz geänderter Zusammensetzung des Senates die Verhandlung nicht wiederholt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L02Im RIS seit
14.12.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016