RS Vwgh 2015/11/20 Ra 2015/02/0140

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Veröffentlicht am 20.11.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015

Rechtssatz

Der VwGH hat das ursprüngliche Erkenntnis des VwG betreffend Auftrag gemäß § 70 Abs 4 Z 1 BWG 1993 mit E vom 24. April 2015, Ro 2015/02/0011, aufgehoben. Das VwG hat mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis den erstbehördlichen Bescheid zur Gänze bestätigt, somit auch hinsichtlich der Leistungsfrist. Diese Frist war bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen. Im Hinblick darauf, dass der revisionswerbenden Partei wegen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht die gesamte Leistungsfrist zur Verfügung gestanden und die spätere Vollstreckung wegen des vom VwGH aufgehobenen Erkenntnisses des VwG unzulässig gewesen ist, war das VwG verhalten, in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG 1993 eine neue angemessene Leistungsfrist festzusetzen.Der VwGH hat das ursprüngliche Erkenntnis des VwG betreffend Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG 1993 mit E vom 24. April 2015, Ro 2015/02/0011, aufgehoben. Das VwG hat mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis den erstbehördlichen Bescheid zur Gänze bestätigt, somit auch hinsichtlich der Leistungsfrist. Diese Frist war bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen. Im Hinblick darauf, dass der revisionswerbenden Partei wegen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht die gesamte Leistungsfrist zur Verfügung gestanden und die spätere Vollstreckung wegen des vom VwGH aufgehobenen Erkenntnisses des VwG unzulässig gewesen ist, war das VwG verhalten, in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG 1993 eine neue angemessene Leistungsfrist festzusetzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L01

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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