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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015Rechtssatz
Der VwGH hat das ursprüngliche Erkenntnis des VwG betreffend Auftrag gemäß § 70 Abs 4 Z 1 BWG 1993 mit E vom 24. April 2015, Ro 2015/02/0011, aufgehoben. Das VwG hat mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis den erstbehördlichen Bescheid zur Gänze bestätigt, somit auch hinsichtlich der Leistungsfrist. Diese Frist war bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen. Im Hinblick darauf, dass der revisionswerbenden Partei wegen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht die gesamte Leistungsfrist zur Verfügung gestanden und die spätere Vollstreckung wegen des vom VwGH aufgehobenen Erkenntnisses des VwG unzulässig gewesen ist, war das VwG verhalten, in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG 1993 eine neue angemessene Leistungsfrist festzusetzen.Der VwGH hat das ursprüngliche Erkenntnis des VwG betreffend Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG 1993 mit E vom 24. April 2015, Ro 2015/02/0011, aufgehoben. Das VwG hat mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis den erstbehördlichen Bescheid zur Gänze bestätigt, somit auch hinsichtlich der Leistungsfrist. Diese Frist war bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen. Im Hinblick darauf, dass der revisionswerbenden Partei wegen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht die gesamte Leistungsfrist zur Verfügung gestanden und die spätere Vollstreckung wegen des vom VwGH aufgehobenen Erkenntnisses des VwG unzulässig gewesen ist, war das VwG verhalten, in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG 1993 eine neue angemessene Leistungsfrist festzusetzen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L01Im RIS seit
14.12.2015Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016