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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
B-VG Art15 Abs3;Rechtssatz
Um von zwei - im Hinblick auf die Anmeldepflicht nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz - zu unterscheidenden, eigenständigen Veranstaltungen ausgehen zu können, ist es schon im Hinblick darauf, dass sich Veranstaltungen im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes (sowie der diesem Gesetz zugrundeliegenden Kompetenzbestimmung des Art 15 Abs. 3 B-VG; vgl. die Erläuterungen zum Entwurf des Wiener Veranstaltungsgesetzes, Beilage Nr. 12/1970 des Wiener Landtags, S. 4) - also Theateraufführungen jeder Art und öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen - stets an ein Publikum richten, jedenfalls erforderlich, dass diese Veranstaltungen aus der Sicht eines verständigen Betrachters als getrennte Veranstaltungen wahrgenommen werden. Anhaltspunkte dafür wären etwa gesonderte Zutrittskontrollen, ein gesondert zu bezahlendes Entgelt für beide Veranstaltungen, getrennte Räumlichkeiten oder eine zeitliche Sequenzierung.Um von zwei - im Hinblick auf die Anmeldepflicht nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz - zu unterscheidenden, eigenständigen Veranstaltungen ausgehen zu können, ist es schon im Hinblick darauf, dass sich Veranstaltungen im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes (sowie der diesem Gesetz zugrundeliegenden Kompetenzbestimmung des Artikel 15, Absatz 3, B-VG; vergleiche die Erläuterungen zum Entwurf des Wiener Veranstaltungsgesetzes, Beilage Nr. 12/1970 des Wiener Landtags, Sitzung 4) - also Theateraufführungen jeder Art und öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen - stets an ein Publikum richten, jedenfalls erforderlich, dass diese Veranstaltungen aus der Sicht eines verständigen Betrachters als getrennte Veranstaltungen wahrgenommen werden. Anhaltspunkte dafür wären etwa gesonderte Zutrittskontrollen, ein gesondert zu bezahlendes Entgelt für beide Veranstaltungen, getrennte Räumlichkeiten oder eine zeitliche Sequenzierung.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020122.L01Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016