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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §43 Abs2 lita;Rechtssatz
Fehlt die nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO 1960 im Fall einer Geschwindigkeitsbeschränkung für einen Streckenbereich von mehr als 1 km erforderliche Zusatztafel an allen die Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigenden Vorschriftszeichen sowie an deren Wiederholungszeichen, so liegt nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 51 Abs. 1 StVO 1960 idF vor der 19. Novelle keine gesetzmäßige Kundmachung vor. § 51 Abs. 1 letzter Satz StVO 1960 sieht nunmehr als weitere Bedingung vor, dass die Verkehrssicherheit die Anbringung der Zusatztafeln erfordern muss. (Hier: Die Gegebenheit dieses Erfordernisses wird schon durch den Wortlaut der konkreten Verordnung, welche die Anbringung von Zusatztafeln ohne weitere Bedingung statuiert, offenbar bejaht.)Fehlt die nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, StVO 1960 im Fall einer Geschwindigkeitsbeschränkung für einen Streckenbereich von mehr als 1 km erforderliche Zusatztafel an allen die Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigenden Vorschriftszeichen sowie an deren Wiederholungszeichen, so liegt nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 51, Absatz eins, StVO 1960 in der Fassung vor der 19. Novelle keine gesetzmäßige Kundmachung vor. Paragraph 51, Absatz eins, letzter Satz StVO 1960 sieht nunmehr als weitere Bedingung vor, dass die Verkehrssicherheit die Anbringung der Zusatztafeln erfordern muss. (Hier: Die Gegebenheit dieses Erfordernisses wird schon durch den Wortlaut der konkreten Verordnung, welche die Anbringung von Zusatztafeln ohne weitere Bedingung statuiert, offenbar bejaht.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020014.X03Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017