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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §44 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 5 StVO 1960 betreffend in Straßenabschnitte mit kundgemachten Verkehrsbeschränkungen einmündende Straßen lässt sich aus der Erlaubnis ("können"), die betreffenden Vorschriftszeichen "auch schon auf der einmündenden Straße" aufzustellen, e contrario ableiten, dass auch durch das Aufstellen dieser Vorschriftszeichen an der Einmündung erst auf dem Straßenabschnitt, für den die Beschränkung gilt, selbst (hier: der betreffende Abschnitt der L 246) eine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt.Aus dem Wortlaut des Paragraph 51, Absatz 5, StVO 1960 betreffend in Straßenabschnitte mit kundgemachten Verkehrsbeschränkungen einmündende Straßen lässt sich aus der Erlaubnis ("können"), die betreffenden Vorschriftszeichen "auch schon auf der einmündenden Straße" aufzustellen, e contrario ableiten, dass auch durch das Aufstellen dieser Vorschriftszeichen an der Einmündung erst auf dem Straßenabschnitt, für den die Beschränkung gilt, selbst (hier: der betreffende Abschnitt der L 246) eine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020014.X02Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017