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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/05/0034 B 29. Juli 2015 RS 1Stammrechtssatz
Eine unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision ist gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das Verwaltungsgericht Wien weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (Hinweis B vom 31. Juli 2014, Ra 2014/05/0003, mwN). (Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist schon vor der Weiterleitung der Revision an das Verwaltungsgericht abgelaufen war.)Eine unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision ist gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das Verwaltungsgericht Wien weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG) oder sonst bei dieser einlangt (Hinweis B vom 31. Juli 2014, Ra 2014/05/0003, mwN). (Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist schon vor der Weiterleitung der Revision an das Verwaltungsgericht abgelaufen war.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050068.L01Im RIS seit
21.01.2016Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016