RS Vwgh 2015/11/25 Ro 2015/16/0034

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Eine eigentlich geschuldete Leistung (z.B. eine auf Geld gerichtete Schuld) kann auch durch Übereignung eines Grundstückes an Erfüllungs statt erbracht werden. Erlischt ein Zahlungsanspruch durch Übereignung eines Grundstückes an Erfüllungs statt, so ist der Wert des Zahlungsanspruches die Gegenleistung. Wird das Grundstück des Schuldners zur Erfüllung einer Geldforderung angenommen, so gilt als Gegenleistung der Betrag der vom Gläubiger aufgegebenen Forderung (vgl. Loose in Boruttau, Kommentar zum deutschen Grunderwerbsteuergesetz17, Rz. 361 zu § 9, mwN).Eine eigentlich geschuldete Leistung (z.B. eine auf Geld gerichtete Schuld) kann auch durch Übereignung eines Grundstückes an Erfüllungs statt erbracht werden. Erlischt ein Zahlungsanspruch durch Übereignung eines Grundstückes an Erfüllungs statt, so ist der Wert des Zahlungsanspruches die Gegenleistung. Wird das Grundstück des Schuldners zur Erfüllung einer Geldforderung angenommen, so gilt als Gegenleistung der Betrag der vom Gläubiger aufgegebenen Forderung vergleiche Loose in Boruttau, Kommentar zum deutschen Grunderwerbsteuergesetz17, Rz. 361 zu Paragraph 9,, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160034.J04

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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