RS Vwgh 2015/11/25 Ro 2015/16/0034

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Wird in der Entnahmevereinbarung betreffend den Gewinnanteil geregelt, dass statt der Ausschüttung das Eigentum an einem Grundstück erworben wird, so wird das Grundstück an Zahlungs statt übertragen. Bemessungsgrundlage ist der dadurch erfüllte Gewinnauszahlungsanspruch (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/16/0321).Wird in der Entnahmevereinbarung betreffend den Gewinnanteil geregelt, dass statt der Ausschüttung das Eigentum an einem Grundstück erworben wird, so wird das Grundstück an Zahlungs statt übertragen. Bemessungsgrundlage ist der dadurch erfüllte Gewinnauszahlungsanspruch vergleiche das Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/16/0321).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160034.J03

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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