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32/06 VerkehrsteuernRechtssatz
Wird in der Entnahmevereinbarung betreffend den Gewinnanteil geregelt, dass statt der Ausschüttung das Eigentum an einem Grundstück erworben wird, so wird das Grundstück an Zahlungs statt übertragen. Bemessungsgrundlage ist der dadurch erfüllte Gewinnauszahlungsanspruch (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/16/0321).Wird in der Entnahmevereinbarung betreffend den Gewinnanteil geregelt, dass statt der Ausschüttung das Eigentum an einem Grundstück erworben wird, so wird das Grundstück an Zahlungs statt übertragen. Bemessungsgrundlage ist der dadurch erfüllte Gewinnauszahlungsanspruch vergleiche das Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/16/0321).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160034.J03Im RIS seit
18.12.2015Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016