RS Vwgh 2015/11/25 Ro 2015/16/0034

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Die Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 GrEStG ist der Betrag, mit dem die Beteiligten das Grundstück auf die ursprüngliche Leistung anrechnen. Wird also ein Grundstück in Erfüllung einer Geldforderung hingegeben, bildet der Betrag der Forderung die Gegenleistung auch dann, wenn der Wert des Grundstückes geringer oder höher ist als die Forderung, die durch die Hingabe desselben erlischt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 1986, 84/16/0210, zu der mit § 5 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 vergleichbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1955).Die Gegenleistung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG ist der Betrag, mit dem die Beteiligten das Grundstück auf die ursprüngliche Leistung anrechnen. Wird also ein Grundstück in Erfüllung einer Geldforderung hingegeben, bildet der Betrag der Forderung die Gegenleistung auch dann, wenn der Wert des Grundstückes geringer oder höher ist als die Forderung, die durch die Hingabe desselben erlischt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 1986, 84/16/0210, zu der mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1987 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160034.J02

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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