RS Vwgh 2015/11/25 Ro 2015/16/0034

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt vor, wenn ein Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung erbringt und der Gläubiger diese annimmt (Hingabe an Zahlungs Statt iSd. § 1414 ABGB; vgl. Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band, 1. Teilband3, Rz. 1 zu § 1414; Annahme an Erfüllungs statt iSd § 364 Abs. 1 dBGB)Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt vor, wenn ein Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung erbringt und der Gläubiger diese annimmt (Hingabe an Zahlungs Statt iSd. Paragraph 1414, ABGB; vergleiche Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band, 1. Teilband3, Rz. 1 zu Paragraph 1414,; Annahme an Erfüllungs statt iSd Paragraph 364, Absatz eins, dBGB)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160034.J01

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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