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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt vor, wenn ein Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung erbringt und der Gläubiger diese annimmt (Hingabe an Zahlungs Statt iSd. § 1414 ABGB; vgl. Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band, 1. Teilband3, Rz. 1 zu § 1414; Annahme an Erfüllungs statt iSd § 364 Abs. 1 dBGB)Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt vor, wenn ein Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung erbringt und der Gläubiger diese annimmt (Hingabe an Zahlungs Statt iSd. Paragraph 1414, ABGB; vergleiche Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band, 1. Teilband3, Rz. 1 zu Paragraph 1414,; Annahme an Erfüllungs statt iSd Paragraph 364, Absatz eins, dBGB)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160034.J01Im RIS seit
18.12.2015Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016