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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Der Einhaltung der Vorschriften des PrivSchG 1962 durch den Schulerhalter kommt besondere Bedeutung zu und die Übertretung einschlägiger schulgesetzlicher Bestimmungen kann in besonderem Maß geeignet sein, die sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters in Frage zu stellen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem (strafbaren) Verhalten in concreto grundsätzliche Mängel in der Person des Schulerhalters zu Grunde liegen, wobei sich diese insbesondere auch in wiederholtem bzw. fortgesetztem rechtswidrigen Verhalten manifestieren können. Eine derart zurückhaltende Sichtweise ist - wie dies auch in den Gesetzesmaterialien (RV 735, BlgNR 9. GP) zum Ausdruck kommt - auch deshalb geboten, weil die Erfordernisse der für den Schulerhalter notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Grundrecht auf Privatschulfreiheit und Privatunterricht (Art. 17 Abs. 2 StGG 1867) nicht überspannt werden dürfen.Der Einhaltung der Vorschriften des PrivSchG 1962 durch den Schulerhalter kommt besondere Bedeutung zu und die Übertretung einschlägiger schulgesetzlicher Bestimmungen kann in besonderem Maß geeignet sein, die sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters in Frage zu stellen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem (strafbaren) Verhalten in concreto grundsätzliche Mängel in der Person des Schulerhalters zu Grunde liegen, wobei sich diese insbesondere auch in wiederholtem bzw. fortgesetztem rechtswidrigen Verhalten manifestieren können. Eine derart zurückhaltende Sichtweise ist - wie dies auch in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 735, BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck kommt - auch deshalb geboten, weil die Erfordernisse der für den Schulerhalter notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Grundrecht auf Privatschulfreiheit und Privatunterricht (Artikel 17, Absatz 2, StGG 1867) nicht überspannt werden dürfen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100110.J04Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017