RS Vwgh 2015/11/25 Ro 2014/10/0110

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §4 Abs1 lita;
StGG Art17 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Einhaltung der Vorschriften des PrivSchG 1962 durch den Schulerhalter kommt besondere Bedeutung zu und die Übertretung einschlägiger schulgesetzlicher Bestimmungen kann in besonderem Maß geeignet sein, die sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters in Frage zu stellen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem (strafbaren) Verhalten in concreto grundsätzliche Mängel in der Person des Schulerhalters zu Grunde liegen, wobei sich diese insbesondere auch in wiederholtem bzw. fortgesetztem rechtswidrigen Verhalten manifestieren können. Eine derart zurückhaltende Sichtweise ist - wie dies auch in den Gesetzesmaterialien (RV 735, BlgNR 9. GP) zum Ausdruck kommt - auch deshalb geboten, weil die Erfordernisse der für den Schulerhalter notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Grundrecht auf Privatschulfreiheit und Privatunterricht (Art. 17 Abs. 2 StGG 1867) nicht überspannt werden dürfen.Der Einhaltung der Vorschriften des PrivSchG 1962 durch den Schulerhalter kommt besondere Bedeutung zu und die Übertretung einschlägiger schulgesetzlicher Bestimmungen kann in besonderem Maß geeignet sein, die sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters in Frage zu stellen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem (strafbaren) Verhalten in concreto grundsätzliche Mängel in der Person des Schulerhalters zu Grunde liegen, wobei sich diese insbesondere auch in wiederholtem bzw. fortgesetztem rechtswidrigen Verhalten manifestieren können. Eine derart zurückhaltende Sichtweise ist - wie dies auch in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 735, BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck kommt - auch deshalb geboten, weil die Erfordernisse der für den Schulerhalter notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Grundrecht auf Privatschulfreiheit und Privatunterricht (Artikel 17, Absatz 2, StGG 1867) nicht überspannt werden dürfen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100110.J04

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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