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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Die Forderung nach einer "Korrektur der bekämpften Entscheidung", weil das Bundesfinanzgericht "die Lösung der Rechtsfrage der Anwendung des § 236 BAO unrichtig löst", ersetzt nicht die Formulierung einer konkreten grundsätzlichen Rechtsfrage.Die Forderung nach einer "Korrektur der bekämpften Entscheidung", weil das Bundesfinanzgericht "die Lösung der Rechtsfrage der Anwendung des Paragraph 236, BAO unrichtig löst", ersetzt nicht die Formulierung einer konkreten grundsätzlichen Rechtsfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160109.L03Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016