Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke iSd § 19 E-GovG, liegt kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor. Der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 3 E-GovG nicht. Diesfalls kommt das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, sondern es handelt sich um eine "sonstige Ausfertigung" iSd des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), § 18 AVG Rz 26). Fehlt es in einem solchen Fall an einer Unterschrift oder Beglaubigung, ist das Erkenntnis den Parteien gegenüber nicht wirksam geworden.Enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke iSd Paragraph 19, E-GovG, liegt kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor. Der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht. Diesfalls kommt das Privileg des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, sondern es handelt sich um eine "sonstige Ausfertigung" iSd des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014), Paragraph 18, AVG Rz 26). Fehlt es in einem solchen Fall an einer Unterschrift oder Beglaubigung, ist das Erkenntnis den Parteien gegenüber nicht wirksam geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160102.L01Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016