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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §18 Abs12 Z1;Rechtssatz
Die Strafdrohung des § 28 Abs. 1 Z. 4 lit. b AuslBG richtet sich an denjenigen, der die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt (also den inländischen Auftraggeber), obwohl § 18 Abs. 12 Z. 1 oder 2 AuslBG nicht erfüllt ist und auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde. Es ist Aufgabe des Normadressaten (also des inländischen Auftraggebers), sich - unabhängig vom Stand des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung - (wie auch bei jeder anderen Strafdrohung) VOR BEGINN der Tätigkeit (also vor Beginn des potentiellen Tatzeitraumes) der vom ausländischen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandten Arbeitnehmer davon zu überzeugen, dass die (materiellen) Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 Z. 1 oder Z. 2 AuslBG erfüllt sind, wenn noch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt ist.Die Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, AuslBG richtet sich an denjenigen, der die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt (also den inländischen Auftraggeber), obwohl Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 AuslBG nicht erfüllt ist und auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde. Es ist Aufgabe des Normadressaten (also des inländischen Auftraggebers), sich - unabhängig vom Stand des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung - (wie auch bei jeder anderen Strafdrohung) VOR BEGINN der Tätigkeit (also vor Beginn des potentiellen Tatzeitraumes) der vom ausländischen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandten Arbeitnehmer davon zu überzeugen, dass die (materiellen) Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder Ziffer 2, AuslBG erfüllt sind, wenn noch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt ist.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090100.L02Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016