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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs12;Rechtssatz
§ 18 Abs. 12 vorletzter Satz AuslBG ("... hat dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen.") nennt eindeutig als Normadressaten für die (Zustellung der Entscheidung mit Auslösung von Rechtswirkungen über die) Anzeige der Entsendung (auch) den inländischen Auftraggeber (vgl. B 19. März 2014, Ro 2014/09/0031).Paragraph 18, Absatz 12, vorletzter Satz AuslBG ("... hat dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen.") nennt eindeutig als Normadressaten für die (Zustellung der Entscheidung mit Auslösung von Rechtswirkungen über die) Anzeige der Entsendung (auch) den inländischen Auftraggeber vergleiche B 19. März 2014, Ro 2014/09/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090100.L01Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016