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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wie die Bewertung aller in der mündlichen Verhandlung vorgekommenen Beweise erfolgt, ist weder eine Frage der Verhandlungspflicht noch ist eine nicht den Intentionen des Revisionswerbers entsprechende Wertung "ohne Klarstellung in der Verhandlung" eine Frage des "Überraschungsverbotes".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090095.L09Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016