RS Vwgh 2015/11/25 Ra 2015/09/0095

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Wie die Bewertung aller in der mündlichen Verhandlung vorgekommenen Beweise erfolgt, ist weder eine Frage der Verhandlungspflicht noch ist eine nicht den Intentionen des Revisionswerbers entsprechende Wertung "ohne Klarstellung in der Verhandlung" eine Frage des "Überraschungsverbotes".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090095.L09

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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