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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Nach dem jeweils eindeutigen Normwortlaut (sowie dem damit korrespondierenden Bericht des Verfassungsausschusses, 193 BlgNR XXIII. GP 5) ist der Beamte von sich aus verpflichtet, im Widerspruch mit § 56 Abs. 2 BDG 1979 stehende Nebenbeschäftigungen zu unterlassen und gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden.Nach dem jeweils eindeutigen Normwortlaut (sowie dem damit korrespondierenden Bericht des Verfassungsausschusses, 193 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 5) ist der Beamte von sich aus verpflichtet, im Widerspruch mit Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 stehende Nebenbeschäftigungen zu unterlassen und gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090095.L05Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016