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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123 Abs2;Rechtssatz
Beim Einleitungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Für den Spruch in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung ist einzige Bedingung, dass der Einleitungsbeschluss von seinem sachlichen Inhalt her gesehen nicht überschritten wird (vgl. E 31. Jänner 2001, 2000/09/0144; E 15. 12. 2011, 2009/09/0156).Beim Einleitungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Für den Spruch in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung ist einzige Bedingung, dass der Einleitungsbeschluss von seinem sachlichen Inhalt her gesehen nicht überschritten wird vergleiche E 31. Jänner 2001, 2000/09/0144; E 15. 12. 2011, 2009/09/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090095.L03Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016