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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH zu den aus § 46 AVG erfließenden Grundsätzen der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel kommt es nicht darauf an, dass allenfalls Beweismittel abhanden gekommen sind, wenn das VwG auf Grund schlüssiger Beweiswürdigung, die auf anderen Beweisergebnissen als den abhanden gekommenen Beweismitteln beruht, einen bestimmten Sachverhalt feststellen kann.Nach der stRsp des VwGH zu den aus Paragraph 46, AVG erfließenden Grundsätzen der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel kommt es nicht darauf an, dass allenfalls Beweismittel abhanden gekommen sind, wenn das VwG auf Grund schlüssiger Beweiswürdigung, die auf anderen Beweisergebnissen als den abhanden gekommenen Beweismitteln beruht, einen bestimmten Sachverhalt feststellen kann.
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090095.L01Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016