RS Vwgh 2015/11/25 Ra 2015/09/0095

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH zu den aus § 46 AVG erfließenden Grundsätzen der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel kommt es nicht darauf an, dass allenfalls Beweismittel abhanden gekommen sind, wenn das VwG auf Grund schlüssiger Beweiswürdigung, die auf anderen Beweisergebnissen als den abhanden gekommenen Beweismitteln beruht, einen bestimmten Sachverhalt feststellen kann.Nach der stRsp des VwGH zu den aus Paragraph 46, AVG erfließenden Grundsätzen der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel kommt es nicht darauf an, dass allenfalls Beweismittel abhanden gekommen sind, wenn das VwG auf Grund schlüssiger Beweiswürdigung, die auf anderen Beweisergebnissen als den abhanden gekommenen Beweismitteln beruht, einen bestimmten Sachverhalt feststellen kann.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090095.L01

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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