RS Vwgh 2015/11/25 Ra 2015/09/0074

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0237 E 24. April 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Unterlassung der Einvernahme beantragter Zeugen bildet dann keinen Verfahrensmangel, wenn der Beweisführer nicht erklärt, zu welchem Beweisthema er die beantragten Zeugen vernommen haben will (Hinweis auf E 28.2.1985, 84/02/0158).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090074.L01

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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