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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0062Rechtssatz
Durch eine allfällige Nennung von Gesetzesstellen durch den Antragsteller, auf Grund welcher zu entscheiden wäre, wird die Sache nicht bestimmt. Die Subsumtion eines auf Grund des Antrages ermittelten und festgestellten Sachverhaltes unter bestimmte Gesetzesstellen ist Sache der Behörden und der nachprüfenden Gerichte. Die hier gegenständliche Sache wurde durch Anerkennung der vorgebrachten Krankheit als Berufskrankheit, Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten mit dem rechtskräftigen Bescheid erledigt. Es ist auf Grund der eingetretenen Rechtskraft (und der mangelnden Bekämpfung des Bescheides bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) belanglos, ob die (letztinstanzliche) Behörde in dieser Entscheidung den von ihr festgestellten Sachverhalt unter den ersten oder den zweiten Absatz des § 27 Tir BLKUFG 1998 rechtlich subsumierte. Die Identität der "Sache" ist auch dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde den angenommenen Sachverhalt rechtlich anders als der Antragsteller beurteilte.Durch eine allfällige Nennung von Gesetzesstellen durch den Antragsteller, auf Grund welcher zu entscheiden wäre, wird die Sache nicht bestimmt. Die Subsumtion eines auf Grund des Antrages ermittelten und festgestellten Sachverhaltes unter bestimmte Gesetzesstellen ist Sache der Behörden und der nachprüfenden Gerichte. Die hier gegenständliche Sache wurde durch Anerkennung der vorgebrachten Krankheit als Berufskrankheit, Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten mit dem rechtskräftigen Bescheid erledigt. Es ist auf Grund der eingetretenen Rechtskraft (und der mangelnden Bekämpfung des Bescheides bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) belanglos, ob die (letztinstanzliche) Behörde in dieser Entscheidung den von ihr festgestellten Sachverhalt unter den ersten oder den zweiten Absatz des Paragraph 27, Tir BLKUFG 1998 rechtlich subsumierte. Die Identität der "Sache" ist auch dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde den angenommenen Sachverhalt rechtlich anders als der Antragsteller beurteilte.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090061.L01.1Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016