RS Vwgh 2015/11/25 Ra 2015/09/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BLKUFG Tir 1998 §27;
BLKUFG Tir 1998 §29 Abs2;
BLKUFG Tir 1998 §37 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwRallg;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0062

Rechtssatz

Durch eine allfällige Nennung von Gesetzesstellen durch den Antragsteller, auf Grund welcher zu entscheiden wäre, wird die Sache nicht bestimmt. Die Subsumtion eines auf Grund des Antrages ermittelten und festgestellten Sachverhaltes unter bestimmte Gesetzesstellen ist Sache der Behörden und der nachprüfenden Gerichte. Die hier gegenständliche Sache wurde durch Anerkennung der vorgebrachten Krankheit als Berufskrankheit, Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten mit dem rechtskräftigen Bescheid erledigt. Es ist auf Grund der eingetretenen Rechtskraft (und der mangelnden Bekämpfung des Bescheides bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) belanglos, ob die (letztinstanzliche) Behörde in dieser Entscheidung den von ihr festgestellten Sachverhalt unter den ersten oder den zweiten Absatz des § 27 Tir BLKUFG 1998 rechtlich subsumierte. Die Identität der "Sache" ist auch dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde den angenommenen Sachverhalt rechtlich anders als der Antragsteller beurteilte.Durch eine allfällige Nennung von Gesetzesstellen durch den Antragsteller, auf Grund welcher zu entscheiden wäre, wird die Sache nicht bestimmt. Die Subsumtion eines auf Grund des Antrages ermittelten und festgestellten Sachverhaltes unter bestimmte Gesetzesstellen ist Sache der Behörden und der nachprüfenden Gerichte. Die hier gegenständliche Sache wurde durch Anerkennung der vorgebrachten Krankheit als Berufskrankheit, Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten mit dem rechtskräftigen Bescheid erledigt. Es ist auf Grund der eingetretenen Rechtskraft (und der mangelnden Bekämpfung des Bescheides bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) belanglos, ob die (letztinstanzliche) Behörde in dieser Entscheidung den von ihr festgestellten Sachverhalt unter den ersten oder den zweiten Absatz des Paragraph 27, Tir BLKUFG 1998 rechtlich subsumierte. Die Identität der "Sache" ist auch dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde den angenommenen Sachverhalt rechtlich anders als der Antragsteller beurteilte.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090061.L01.1

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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