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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/09/0054 B 25. November 2015Rechtssatz
Die Disziplinarkommission ist gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz als befragtes Organ zuständig, den beantragten Bescheid über die Verweigerung der Auskunftserteilung zu erlassen (vgl. E 27. Februar 2013, 2009/17/0232), das Auskunftsersuchen richtete sich an die Disziplinarkommission und nicht an deren Vorsitzenden.Die Disziplinarkommission ist gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz als befragtes Organ zuständig, den beantragten Bescheid über die Verweigerung der Auskunftserteilung zu erlassen vergleiche E 27. Februar 2013, 2009/17/0232), das Auskunftsersuchen richtete sich an die Disziplinarkommission und nicht an deren Vorsitzenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090052.L04Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016